Unter Hilfen bei der Haushaltsführung oder auch "Hauswirtschaft" genannt, werden folgende gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Hilfen im Ablauf des täglichen Lebens verstanden
(§ 36 SGB XI):
Die genannten Hilfen werden von uns in Form sogenannter „Leistungskomplexe“ erbracht. Die Kosten für die in Anspruch genommenen Hilfen können nach Antragstellung von bestimmten Kostenträgern übernommen werden (z.B. Pflege-, Kranken-, Unfallversicherung).
Haushaltshilfe über die Krankenversicherung:
Wenn Sie Ihren Haushalt wegen einer akuten schweren Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht weiterführen können, zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse für bis zu 4 Wochen eine sogenannte Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Der Zeitraum kann sich auf bis zu 26 Wochen verlängern, wenn Sie ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind haben. Sie umfass alle Tätigkeiten, die zum Führen Ihres Haushaltes gehören (beispielsweise):
Welche Leistungen Sie im Einzelnen erhalten können, richtet sich nach Ihrem pflegerischen Hilfebedarf.
Dauernd Beeinträchtigte ohne Pflegegrad + ohne Grundpflegebedarf
Erwerbsfähige Personen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung (z.B. Behinderung) erhalten nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Antrag Hilfen im Haushalt als Mehrbedarf. Die Hilfen entsprechen den oben genannten Leistungen im Haushalt.
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